Die meiste Pflegearbeit wird durch nahe Angehörige und/oder andere Pflegepersonen geleistet. Ohne deren Hilfe ist häusliche Pflege kaum möglich, selbst wenn (zusätzlich) Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden. Gleichzeitig ist die Versorgung und Pflege von Angehörigen eine sehr anstrengende und belastende Tätigkeit. Das Pflegeversicherungsgesetz hat speziell zur zeitweiligen Entlastung der Pflegepersonen die Leistung der so genannten Verhinderungspflege oder Urlaubspflege vorgesehen.
Wichtig: Die Verhinderungspflege ersetzt die Pflegeperson(en). Pflegebedürftige können die Verhinderungspflege selbst dann in Anspruch nehmen, wenn die ambulanten Sachleistungen des Pflegedienstes (auch in Kombination mit der Tagespflege) voll ausgeschöpft werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich. Der Pflegedienst kann in dieser Zeit die Sachleistung sowie andere Leistungen, z. B. häusliche Krankenpflege oder Betreuungsleistungen, erbringen.
Die bisherigen Pflegesachleistungen, die zudem durch einen Pflegedienst übernommen wurden, bleiben von der Verhinderungspflege unberührt. Wenn beispielsweise die Verhinderungspflege in einem Monat in Anspruch genommen wird, stehen dann einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe I neben den Sachleistungen von 440,00 Euro weitere Leistungen der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1550,00 Euro zur Verfügung. In der Regel stellen aber die (Sach-)Leistungen der Pflegeversicherung nur einen Zuschuss zu den notwendigen Leistungen dar. In diesem Beispiel wäre allerdings für diesen Monat eine Vollversorgung durch die Pflegeversicherung finanzierbar.
Bitte sprechen Sie uns an, wir finden die richtige Pflegeform während der Abwesenheit der betreuenden Personen.
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